Unfall? Was tun Sie jetzt?


Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat bei. 
IHRE ERSTBERATUNG ist BEI UNS KOSTENLOS.

Erstberatung KOSTENLOS


WIR sind uns sicher und wollen, dass auch SIE sich sicher sind mit uns den RICHTIGEN Partner gefunden zu haben. Ihre Erstberatung ist daher KOSTENLOS.

Sachverständigerhonorar


Das Honorar wird bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden von der gegnerischen Versicherung bezahlt! Es fallen KEINE Kosten für den Geschädigten an d.h., dass der Geschädigte im Falle eines unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden die angefallene Honorarrechnung des KFZ-Sachverständigen von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommt bzw. direkt mit der Versicherung abgerechnet wird, wenn er eine Privatperson ist.

Liegt eine unterschriebene Abtretungserklärung zu Gunsten des KFZ-Sachverständigen für den Honoraranspruch aus dem Schadenfall vor, so kann der Sachverständige direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen. 

Wir führen KEINE RECHTSBERATUNG durch!

Rechtsanwaltskosten


Jeder Geschädigte in einem unverschuldeten KFZ-Haftpflichtschaden hat das Recht, sich einen Rechtsanwalt und einen KFZ-Sachverständiger des Vertrauens auszuwählen und die Kosten werden von der gegnerischen Versicherung gedeckt. TIP:

Wir empfehlen Ihnen als Anspruchsteller/in in einem Kfz-Haftpflichtschaden, einen Rechtsanwalt/in Ihres Vertrauens zu beauftragen, damit Ihre Interessen auch durchgesetzt werden.

Wir führen KEINE RECHTSBERATUNG durch

Nutzungsausfallentschädigung


Dieser Anspruch entsteht, wenn Ihr Fahrzeug durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall nicht verkehrssicher bzw. fahrbereit ist. Denn Sie müssen die Kosten wie z.B. Kfz-Steuer oder Versicherung für Ihr Fahrzeug weiterhin bezahlen, obwohl Sie das Fahrzeug nicht mehr nutzen können. Diese Entschädigung wird allerdings nur dann erstattet, wenn Sie auf einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung verzichten, jedoch maximal für 14 Tage. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist in mehrere Klassen aufgeteilt und richtet sich nach dem Fahrzeugtyp, welcher verunfallt ist oder beschädigt wurde.

Wiederbeschaffungsaufwand bzw. voraussichtliche Reparaturdauer wird unsererseits im Gutachten mit aufgeführt.

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Wertminderung


Bei der Wertminderung wird zwischen technischer und merkantiler Wertminderung unterschieden.

MERKANTILE WERTMINDERUNG:

Ihr Fahrzeug zählt nach einem Unfall in der Regel als Unfallfahrzeug. Diese Fahrzeuge erzielen üblicherweise einen geringeren Verkausfpreis auf dem Gebrauchtwagenmarkt als ein unfallfreies Fahrzeug. Um diesen Betrag auszugleichen, wird in vielen Fällen eine merkantile Wertminderung von der Versicherung ausgezahlt.

TECHNISCHE WERTMINDERUNG:

Ihr Fahrzeug kann nicht ohne Reparaturspuren oder Restschäden instandgesetzt werden, so spricht man von einer technischen Wertminderung. Allgemein gilt, dass die Höhe der Wertminderung von mehreren Faktoren (z.B. Fahrzeugalter, Schadensintensität, Laufleistung, Wiederbeschaffungswert, Vorschäden) abhängt.

Dies wird unsererseits im Gutachten mit aufgeführt.

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Entsorgungskosten


Sollte Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall keinen Restwert mehr erzielen, so sind die Entsorgungskosten, gegen Nachweis, von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

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Gutachten / Kostenvoranschlag


Oftmals heißt es von der Versicherung des Unfallverursachers, dass Sie einen Kostenvoranschlag erstellen lassen sollen. Ein Kostenvoranschlag jedoch reicht für die Regulierung Ihrer Ansprüche oft nicht aus, weil durch diesen lediglich die voraussichtlich zu erwartenden Reparaturkosten ermittelt werden. Es wird aber keine Nutzungsausfallentschädigung (Mietwagenkosten), kein Wiederbeschaffungswert, kein Restwert und keine Wertminderung ermittelt. Diese Ansprüche, welche schnell in die tausende von Euro gehen können, werden in einem Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt. Ein Kostenvoranschlag ist nur dann ausreichend, wenn die Reparaturkosten unter der Bagatellschadengrenze liegen (ca.750€) und kein Totalschaden vorliegt. Liegen die zu erwartenden Reparaturkosten über der Bagatellschadengrenze oder liegt ein Totalschaden vor, sollten Sie ein Schadengutachten bei einem Kfz-Sachverständigen in Auftrag geben. Ein Gutachten / Kostenvoranschlag sollte nur bei einem unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständiger/in in Auftrag gegeben werden.

Deshalben suchen Sie sich Ihren Kfz-Sachverständiger selber aus, dem Sie Ihr Vertrauen schenken.

Wir führen KEINE RECHTSBERATUNG durch!

Ab- & Anmeldekosten


Die Ab- und Anmeldekosten, die nach einem Totalschaden bei der Zulassungsstelle entstanden sind, muss die gegnerische Versicherung erstatten.

Auch die neu anzufertigenden amtl. Kennzeichen werden gegen Nachweis erstattet.

Wir führen KEINE RECHTSBERATUNG durch!

Reparaturkosten


Die vom Kfz-Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten werden von der gegnerischen Versicherung in Höhe des Schadenumfanges nur erstattet, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Die maximal erstattete Grenze der Reparaturkosten bei einem Kraftfahrzeug ist erreicht, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall um mehr als 30 Prozent übersteigt und das Fahrzeug tatsächlich repariert werden soll (bekannt unter „Opfergrenze“ bzw. „130 %-Regelung“). Bei einer “fiktiven” Abrechnung des Schadens bzw. Abrechnung eines Schadens auf Gutachtenbasis, wird nur die Höhe der Netto-Reparaturkosten erstattet, solange kein Totalschaden vorliegt.

Erst bei tatsächlicher Reparaturdurchführung werden auch die anfallenden, nachweislichen MwSt. Beträge erstattet.

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